Ein sehr besonderes Jahr geht langsam zu Ende – und damit rückt auch der Termin der Rückänderung des Mehrwertsteuersatzes näher.

Rückänderung Mehrwertsteuersatz

Nach aktuellem Stand der Dinge läuft die zeitlich befristete Mehrwertsteuersenkung in Deutschland nach dem 31.12.2020 aus. Wir behalten die Entwicklungen natürlich im Auge, da beispielsweise in unserem Nachbarland Österreich bereits eine Verlängerung dieser Maßnahme für die Bereiche Kunst und Kultur bis Ende 2021 angekündigt worden ist.
Dennoch sollten Sie rechtzeitig prüfen, ob alle Prozesse und Verfahren für die Rückänderung in Ihrem Haus klar und vorbereitet sind. Hierfür können Sie die Tools und Prozesse der ersten Umstellung nutzen.

Wenden Sie sich bei Fragen dazu gerne an Ihren VM-Partner.

Änderungen bei Fernverkäufen und Dienstleistungen im B2C-Geschäft ab 1. Juli 2021

In Hinblick auf die zunehmende Bedeutung des grenzüberschreitenden Onlinehandels und des jährlichen Mehrwertsteuerverlusts der Mitgliedstaaten von ca. 5 Mrd. € bei Online-Umsätzen, hat der Europäische Rat bereits am 5.12.2017 das sog. E-Commerce-Paket beschlossen. Die Richtlinie dazu wurde nun durch den nationalen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG) umgesetzt.

Die umsatzsteuerrechtlichen Neuregelungen treten am 01.07.2021 in Kraft.

Voraussichtlich ab dem 01.07.2021 entfällt die bisherige Lieferschwellenregelung und wird durch die sog. Fernverkaufsregelung ersetzt. Diese regelt, dass Online-Händler die Umsatzsteuer an dem Ort, an dem sich ein Gegenstand bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Verbraucher befindet, zu entrichten haben. Dies gilt jedoch nur, wenn Online-Händler eine Lieferschwelle in Höhe von 10.000 € pro Kalenderjahr innerhalb der gesamten EU überschreiten oder auf die Lieferschwellen-Regelung verzichtet haben. Bei der Ermittlung des Schwellenwertes werden nicht nur die Nettowerte für Waren errechnet, sondern auch die erbrachten Dienstleistungen auf elektronischem Wege hinzugerechnet. Darunter fallen beispielsweise kostenpflichtige Webinare, Downloads von eBooks oder Fotos. Wird die Lieferschwelle von 10.000 € hingegen nicht erreicht worden sein, ist die Umsatzsteuer wie bisher im Ursprungsland abzuführen.

Eine weitere Änderung ab dem 1. Juli 2021 soll in der EU das VAT E-Commerce Package und der damit existenziell verbundene One-Stop-Shop (OSS) eingeführt werden. Dieser löst den bestehenden Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ab, mit dem bisher die Registrierung und die lokale Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen im Bestimmungsland vermieden wurde.

Mit der Version VM 2021.0 werden Ihnen im Frühjahr 2021 Erweiterungen zum Thema Mehrwertsteuer zur Verfügung stehen!

(Photo by Markus Winkler on Unsplash)