Im Rahmen des VM 2020.1 möchten wir Ihnen unsere Highlights vorstellen. Hierzu wird es eine Reihe von Blogbeiträgen geben, in denen wir auf einige Aspekte eingehen werden. Als vierten Beitrag widmen wir uns heute dem Thema Mehrwertsteuer. Mehr dazu lesen Sie unten.
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Elektronische Dienstleistungen (nachfolgend eDL genannt) können in einem EU-Land seit dem Zeitpunkt 01.01.2020 statt zum vollen Umsatzsteuersatz zum reduzierten Umsatzsteuersatz besteuert werden.
Für Deutschland und Österreich ist dies seit dem oben genannten Zeitpunkt verbindlich.
Da es sich EU-Seitig um eine Kann-Vorschrift handelt, können die Handhabung und Zeitpunkt der Umstellung je EU-Land unterschiedlich festgelegt werden und daher in den EU-Ländern differieren. Dies bedeutet, dass beispielsweise eine eDL für Deutschland mit reduziertem Satz und eine eDL für Ungarn zum vollen Satz zu berechnen ist.
Da für eDL der Steuersatz des Bestimmungslandes zugrunde gelegt werden muss, wurde dieser Bereich in VM erweitert.
Die Umstellung betrifft vor allem Geschäftspartner Privatpersonen, den Vertriebsbereich (VM-L), sowie Kunden/Firmen ohne UstID.
Da künftig zwei reduzierte Mehrwertsteuersätze auf einer Rechnung möglicherweise vorkommen können, wurden in VM z.B. Felder ergänzt und Variablen für SuperReports erweitert. Auch für Schnittstellen wie z.B. eBilling Austria und eBilling BBG, FiBu Schnittstellen, GDPdU wurden Anpassungen vorgenommen.
Die Mehrwertsteuer für die Länder ist wie bisher im Stammbereich zu hinterlegen.
Bei den Preisen Vertrieb – im Stammbereich VM-L – muss das Häkchen bei „Elektronische Dienstleistung“ gesetzt werden. Auch diese Funktion gibt es bereits. Es ist das Kennzeichen, dass es sich um einen Preis für Elektronische Dienstleistungen handelt.
Die Eingabemaske der Rechnungen wurde um die neuen Mehrwertsteuerfelder erweitert:
Die Variablen von SuperReport für die Rechnungstexte wurden ebenfalls angepasst: