Die Europäische Kommission ist bestrebt, mehrwertsteuerliche Pflichten für Unternehmer, die grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen an Endkunden (hauptsächlich online) erbringen, zu vereinfachen sowie sicherzustellen, dass Mehrwertsteuer auf diese Umsätze, in Einklang mit dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland, korrekt an den Mitgliedstaat, in dem die Leistung ausgeführt wird, abgeführt wird.
Schon seit 2015 sind die ersten Maßnahmen in Kraft getreten. Sie betrafen damals Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Endkunden. Das zweite Maßnahmenpaket wurde vom Rat im Dezember 2017 angenommen und weitete die Vereinfachungen auf Fernverkäufe sowie auf jede Art von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die an einen Endkunden in der EU erbracht werden, aus. Die zuletzt genannten Maßnahmen, die auch als ‚Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel‘ bezeichnet werden, gelten ab 1. Juli 2021.
Zum 1. Juli 2021 gibt es also erneut gesetzliche Änderungen bei der Umsatzsteuer und hier bei grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen sowie B2C-Dienstleistungen.
Es handelt sich hierbei um die Geschäftsbeziehung im B2C Geschäft (Unternehmen zu Privatpersonen) für Waren-Lieferungen und eine Erweiterung zur Berechnung der Mehrwertsteuer für elektronische Dienstleistungen.
Bisher wurde die Steuer für eine bestellte Ware von dem Land berechnet, in dem der Händler ansässig ist. D.h. bestellte ein deutscher Kunde in Österreich ein einen Artikel, so wurde die österreichische MwSt. berechnet.
Die Änderung sieht so aus, dass ab 01.07.21 die MwSt. von dem Land berechnet werden soll, in dem der Empfänger lebt. D.h. ein deutscher Kunde bestellt in Österreich eine Ware, so wird dann die deutsche MwSt. (Empfängerland) berechnet.
Um dies in VM abbilden zu können, wurde im Stammbereich VM-L in der Tabelle „Preise Vertrieb“ folgende Änderungen vorgenommen.
Das Flag „elektronische Dienstleistung“ und auch „Erlösart Elektronische Dienstleistung“ wurde umbenannt und kann nun zur Berechnung des Mehrwertsteuersatzes für das Empfängerland genutzt werden.
Ist der Haken dort gesetzt, so greift die Berechnung zur Mehrwertsteuer für das Empfängerland. Voraussetzung hierfür ist, dass die entsprechenden Mehrwertsteuersätze im Stammbereich „MwSt.-Sätze“ hinterlegt sind.
Also denken Sie rechtzeitig daran, den Stammbereich auf die notwendigen Daten zu überprüfen.
Ihr VM Partner steht Ihnen gerne bei Ihrem Update und in allen Fragestellungen rund um den VM zur Seite.
(Photo by Hello I’m Nik on Unsplash)